Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltung
1. Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und
Geschäftsbedingungen,
sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit
unseren
Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
2. Nachfolgende Lieferungs- und Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verkäufe,
Lieferungen und
Leistungen des Unternehmens ZIPSE GmbH & Co. KG, Tullastraße 26, 79341 Kenzingen, eingetragen im
Handelsregister
des
Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter HRA 706672, es sei denn, Sie sind Unternehmer und wir erbringen Ihnen
gegenüber
Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A; in einem solchen Fall von Bauleistungen gelten nur § 1, § 2, § 10
Ziff. 1,
Ziff.
2, Ziff. 3 (a) und § 11 dieser AGB und im Übrigen die Regelungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss
aktuellen
Fassung.
3. Andere Bedingungen als unsere AGB und die VOB/B, soweit diese AGB auf die VOB/B verweisen, werden nur
Vertragsinhalt,
soweit wir den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§ 2 Angebote, Preise und Vertragsschluss
Alle unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen Ihnen und uns durch die
Eingabe
der Ware
in die Kasse in unserem stationären Fachhandel oder unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform
zustande.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Erfolgt der Vertragsschluss in unserem stationären Fachhandel ist dessen Ort der Erfüllungsort für
unsere und
ihre
vertraglichen Pflichten, es sei denn, wir verpflichten uns zur Erbringung einer Werkleistung; im
letztgenannten
Fall ist
Erfüllungsort der Ort, an dem wir das Werk tatsächlich herstellen. In allen anderen Fällen ist der
Erfüllungsort
am Sitz
unseres Unternehmens.
2. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs unserer Leistung geht mit der
Übergabe der
Ware bzw. der Abnahme des Werks auf Sie über. Abweichend davon geht bei einem Versand der Ware bzw. des
Werks
durch uns
die Gefahr auf Sie über, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben; dies gilt
auch für
einen Versand ab einem anderen Ort als dem Sitz unseres Unternehmens (z.B. bei einem Streckengeschäft), wenn
der
andere
Ort im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt. Sind Sie Verbraucher, gilt Satz 2 nur, wenn Sie
die
Transportperson beauftragt und wir diese nicht zuvor benannt haben. Wenn ein Versand aus Gründen, die von
Ihnen
zu
vertreten sind, nicht möglich ist, gilt unsere Anzeige der Bereitstellung der Leistung am Erfüllungsort als
Erfüllung
unserer Leistungspflicht.
3. Vereinbaren wir mit Ihnen die Lieferung der Ware bzw. des Werks, versenden wir auf Ihre Kosten. Unsere
Preisangaben
schließen Verpackungs-, Versand- bzw. Transportkosten also nicht ein. Die Wahl der Lieferart bleibt uns
vorbehalten. Auf
Ihr Verlangen bei Vertragsschluss, versenden wir die Ware bzw. das Werk versichert auf Ihre Kosten.
4. Bei Lieferungen durch unseren Lkw oder von uns beauftragte Speditionen setzt die Lieferung eine mit
schwerem
Lastzug
befahrbare Anfuhrstraße bis zum vereinbarten Ort (zB. Baustelle oder Lager) voraus, d.h. wir sorgen dann für
die
Anlieferung und Sie auf Ihre Kosten für das Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen.
Wartezeiten
werden Ihnen berechnet.
5. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht von uns
ausdrücklich
schriftlich
bestätigt wird. Ist die Lieferfrist bzw. der Liefertermin – egal, ob verbindlich oder unverbindlich –
verstrichen,
können Sie uns in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
6. Unsere Lieferpflicht ruht, solange Sie gegenüber uns mit einer fälligen Zahlung in Verzug sind. Wir sind
berechtigt,
Teilleistungen zu erbringen, soweit Ihnen dies unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zumutbar ist, die
Teilleistung
bestimmungsgemäß verwendet werden kann und die verbleibende Restleistung nicht unmöglich ist sowie Ihnen
durch
die
Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand bzw. keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir
erklären
uns zur
Übernahme dieses Mehraufwands bzw. dieser Kosten bereit. Die Regelungen über einen Rücktritt Ihrerseits
wegen
nicht
vertragsgemäßer Leistung unsererseits bzw. über die Zurückbehaltung der Gegenleistung durch Sie bleiben
unberührt.
§ 4 Besondere Leistungshindernisse
1. Die Covid-19-Pandemie, der russisch-ukrainische Krieg, höhere Gewalt und zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses
nicht
vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende sonstige Ereignisse (z.B. ausbleibende, nicht richtige oder
nicht
rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz eines von uns rechtzeitig geschlossenen
Deckungsgeschäfts,
Störung
in der Lieferkette [d.h. bei einem der Schritte im In- oder Ausland, die für die Erbringung unserer
Lieferung
bzw.
Leistung erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an Sie],
Betriebsstörungen
aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie,
Vorprodukten
oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, Naturereignisse, Krieg, Gewalt, behördliche Maßnahmen) und deren
jeweilige
Folgen – alle vorstehenden Ereignisse nachfolgend „Besonderes Ereignis“ – können dazu führen, dass wir
unsere
Lieferungen und Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen können. Wird unsere Lieferung bzw. Leistung durch
ein
Besonderes Ereignis (z.B. im Fall der Covid-19-Pandemie wegen einer infektionsschutzrechtlichen bzw.
infektionsbedingten
Betriebsschließung oder -Einschränkung unseres Unternehmens oder bei einem unserer Vorlieferanten [jeweils
einschließlich des Ausfalls von Mitarbeitern durch Regelungen über deren Isolation oder Quarantäne])
verzögert
oder
vorübergehend verhindert, werden wir Sie unverzüglich auf das Besondere Ereignis und das Bestehen eines
daraus
folgenden
Leistungshindernisses und dessen voraussichtliche Dauer hinweisen und ist unsere Leistungspflicht für die
Dauer
des
solchen Leistungshindernisses aufgeschoben. Im Fall eines solchen Aufschubs unserer Leistungspflicht, ist
zugleich Ihre
Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die aufgeschobenen Lieferungen und Leistungen aufgeschoben.
2. Sofern das Leistungshindernis gemäß Ziffer 1 ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis ist, sind
wir
bzw. Sie
jeweils berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis liegt
vor,
wenn das
Leistungshindernis länger als drei Monate andauert. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nicht für Teilleistungen
von
uns,
soweit wir die Teilleistung erbracht haben und diese aus Waren besteht, die nicht vorgefertigt sind und für
deren
Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller maßgeblich ist oder die eindeutig
auf
die
persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind; im Übrigen gelten § 323 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB
entsprechend.
3. Soweit Sie für von ihrem Rücktritt wegen des Leistungshindernisses gemäß Ziffer 1 umfasste Lieferungen
und
Leistungen
eine Vorleistung erbracht haben, wird klargestellt, dass wir diese Vorleistung Ihnen zurückgewähren werden.
4. Im Fall eines Rücktritts wegen eines Leistungshindernisses gemäß Ziffer 1 sind Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Bonitätsprüfung und Vorkasse
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistung und dem Zugang der Rechnung
kostenfrei
und ohne
Abzug in Euro zu zahlen, soweit wir nichts anderes mit Ihnen vereinbaren. Sind wir zur Teilleistung
berechtigt,
können
wir die erbrachte Teilleistung in Rechnung stellen. Kommen Sie mit einer Zahlung in Verzug, können wir
Verzugszinsen und
einen sonstigen Verzugsschaden gemäß den gesetzlichen Regelungen verlangen.
2. Zur Aufrechnung sind Sie nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Sind Sie Verbraucher, sind Sie zudem zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis
beruht.
3. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, soweit das
Zurückbehaltungsrecht auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. Sind Sie Unternehmer, sind Sie zur Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts
zudem nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Wir behalten uns vor, unter Verarbeitung der von Ihnen angegebenen Daten (z.B. Name, Adresse,
Geburtsdatum,
Bankdaten) und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen externer Auskunfteien Ihre Bonität zu prüfen. Sind
Sie
Unternehmer und wird vereinbart, dass Sie unsere Leistung nicht beim Abschluss des Vertrags, sondern ganz
oder
teilweise
erst später (z.B. erst nach der Erbringung unserer Leistung) bezahlen, behalten wir uns abhängig vom
Ergebnis
der
Prüfung Ihrer Bonität vor, auch noch nach Abschluss des Vertrags eine Zahlung per Vorauskasse oder eine
Anzahlung von
Ihnen zu verlangen.
§ 6 Beschaffenheit, Sachmängel, Mängelrüge und Gewährleistung
1. Als Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben
(z.B. in
Katalogen oder auf unseren Internetseiten), die ausdrücklich Inhalt unseres Vertrages mit Ihnen geworden
oder
von uns
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind.
Abweichungen der Ware von Produktbeschreibungen, Herstellerangaben bzw. sonstigen öffentlichen Äußerungen,
die
nicht
nach Satz 1 Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, sowie unwesentliche Abweichungen der Ware von einem
durch
uns zur
Verfügung gestellten Muster, stellen keine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware dar und
begründen
keinen Mangel.
2. Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der
digitalen
Inhalte
bzw. Dienstleistungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziff. 1
ergibt.
3. Eine Garantie von uns (insb. in Bezug auf eine Beschaffenheit der Ware) setzt eine ausdrückliche
schriftliche
Garantieerklärung unserseits voraus.
4. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware oder deren Verpackung bzw. an der erbrachten Werkleistung
sind
sofort
bei der Übergabe, der Anlieferung oder der Abnahme detailliert schriftlich zu rügen. Sind Sie Verbraucher,
hat
das
Versäumen dieser Rüge allerdings keine Konsequenzen für Ihre gesetzlichen Rechte und Ansprüche.
5. Sind Sie kein Verbraucher, gilt zusätzlich Folgendes:
- a. Es gelten die Regeln des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht gelieferter Ware durch den Käufer. Sie sind danach verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist (bei zum Einbau oder sonst zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren in jedem Fall vor der Verarbeitung), und uns einen dabei sich zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels machen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es aber ausreichend, wenn Sie die Mangelanzeige rechtzeitig absenden. Wir sind nicht berechtigt, uns auf die vorstehende Vereinbarung zu berufen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
- b. Wenn Sie wegen eines Mangels Nacherfüllung von uns fordern, sind wir berechtigt, deren Art (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu bestimmen. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die vom Mangel betroffene Beschaffenheit übernommen haben oder die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für Sie unzumutbar wäre.
- c. Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind nur insoweit von uns zu tragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware bzw. das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware bzw. des Werks.
- d. Buchst. b und c gelten insgesamt nicht, soweit Sie uns nach §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette) in Anspruch nehmen können.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsausschluss
1. Wir haften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Wir haften weiterhin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen
beruhen.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer
fahrlässig
begangenen
unerlaubten Handlung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen,
es
sei denn,
es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder
die
aus
berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen
ist
unsere
Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
4. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache oder eines Beschaffungsrisikos.
5. Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Angestellten
wegen
direkt
gegen sie gerichteter Ansprüche.
§ 8 Verjährung
1. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch von Ihnen verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache bzw. im
Fall
von
Werkleistungen ab deren Abnahme. Sind Sie Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist nach Satz 1 auf
ein
Jahr.
2. Handelt es sich bei der von uns geschuldeten Leistung um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
ihrer
üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt
die
Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 1 fünf Jahre ab der Ablieferung der Sache bzw. im Fall von
Werkleistungen
ab
deren Abnahme.
3. Ziffern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung, der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, einem arglistigen Verschweigen eines Mangels
beruht
oder es
sich einen Anspruch wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
4. Ziff. 1 gilt außerdem insgesamt nicht, soweit Sie uns nach §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers in
der
Lieferkette) in Anspruch nehmen können. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
5. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung unserer
Vergütung
aus
diesem Vertrag unser Eigentum. Einen Besitzwechsel, Pfändungen oder sonstige Eingriffe müssen Sie uns
unverzüglich in
Textform mitteilen. Etwaige Kosten einer Klage nach § 771 ZPO sind von Ihnen zu tragen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie erfolgt stets im Namen und im Auftrag für
uns.
Erfolgt
eine Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden
beweglichen
Sachen, so erwerben wir an der neuen beweglichen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zu den
sonstigen verarbeiteten Sachen, soweit erforderlich durch Übertragung des entsprechenden Miteigentumsanteils
durch Sie,
ohne dass es hierfür weiterer Erklärungen bedarf. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder
Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, soweit die von Ihnen durch
die
Weiterveräußerung zu erwerbende Forderung keinem Abtretungsverbot unterliegt und, solange Sie sich nicht in
Verzug
befinden. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden (in Höhe des Rechnungsbetrages)
erfüllungshalber an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderer, nicht von uns
gelieferter
Ware weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes
der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren erfüllungshalber abgetreten.
4. Sie treten uns auch Ihre Forderungen, die Sie durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück
gegen
einen Dritten erwerben, zur Sicherung unserer Forderung gegen Sie ab.
5. Wir nehmen die Abtretungen aus diesem § 9 an. Nach der Abtretung bleiben Sie zur Einziehung der Forderung
gegen den
Dritten ermächtigt. Wir behalten uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald Sie Ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen und in Zahlungsverzug sind.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach
erfolgloser
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).
§ 10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen Ihnen und uns findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung,
soweit
nicht zwingende internationalprivatrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Sind Sie kein Verbraucher, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die
ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart, insbesondere auch wenn wir an
eine
Adresse
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liefern oder dort anderweitig leisten.
3. Sind Sie (a) kein Verbraucher und (aa) haben Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
(bb)
verlegen
ihren Sitz nach Vertragsschluss an einen solchen Ort oder (cc) wir haben an eine Adresse außerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland zu liefern oder dort anderweitig zu leisten, oder sind Sie (b) Kaufmann, eine juristische Person
des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland,
wird für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die ausschließliche örtliche Zuständigkeit
der
für den
Ort unseres Sitzes zuständigen Gerichte vereinbart; eine abweichende ausschließliche gesetzliche
Zuständigkeit
bleibt
unberührt.
4. Sind Sie Verbraucher und (a) haben Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in
der
Bundesrepublik Deutschland und (aa) verlegen diesen nach Vertragsschluss nach außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland
oder (bb) ist ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
oder
(b) haben
Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort weder in der Bundesrepublik
Deutschland
noch in
einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island, wird für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit
diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart; im Fall (b) wird zudem die
örtliche
Zuständigkeit der für den Ort des Sitzes unseres Unternehmens zuständigen Gerichte vereinbart (Amtsgericht
Kenzingen,
Landgericht Freiburg etc.). Unberührt bleiben etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände an Ihrem Wohnsitz
oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort.
§ 11 Teilunwirksamkeit und Lücken der Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden oder sollte der
Vertrag
Lücken
enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: September 2022
ZIPSE GmbH & Co. KG • 79341 Kenzingen • Tullastr. 26 • Sitz: Kenzingen • Registergericht: AG Freiburg HRA
706672
Komplementär: ZIPSE Verwaltungsgesellschaft mbH • Sitz: Kenzingen • Registergericht: AG Freiburg HRB 722808
•
Geschäftsführer: Thomas Zipse