Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltung

1. Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
2. Nachfolgende Lieferungs- und Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Unternehmens ZIPSE GmbH & Co. KG, Tullastraße 26, 79341 Kenzingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter HRA 706672, es sei denn, Sie sind Unternehmer und wir erbringen Ihnen gegenüber Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/A; in einem solchen Fall von Bauleistungen gelten nur § 1, § 2, § 10 Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 (a) und § 11 dieser AGB und im Übrigen die Regelungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.
3. Andere Bedingungen als unsere AGB und die VOB/B, soweit diese AGB auf die VOB/B verweisen, werden nur Vertragsinhalt, soweit wir den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

§ 2 Angebote, Preise und Vertragsschluss

Alle unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Der Vertrag kommt zwischen Ihnen und uns durch die Eingabe der Ware in die Kasse in unserem stationären Fachhandel oder unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform zustande.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1. Erfolgt der Vertragsschluss in unserem stationären Fachhandel ist dessen Ort der Erfüllungsort für unsere und ihre vertraglichen Pflichten, es sei denn, wir verpflichten uns zur Erbringung einer Werkleistung; im letztgenannten Fall ist Erfüllungsort der Ort, an dem wir das Werk tatsächlich herstellen. In allen anderen Fällen ist der Erfüllungsort am Sitz unseres Unternehmens.
2. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs unserer Leistung geht mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werks auf Sie über. Abweichend davon geht bei einem Versand der Ware bzw. des Werks durch uns die Gefahr auf Sie über, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben; dies gilt auch für einen Versand ab einem anderen Ort als dem Sitz unseres Unternehmens (z.B. bei einem Streckengeschäft), wenn der andere Ort im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt. Sind Sie Verbraucher, gilt Satz 2 nur, wenn Sie die Transportperson beauftragt und wir diese nicht zuvor benannt haben. Wenn ein Versand aus Gründen, die von Ihnen zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt unsere Anzeige der Bereitstellung der Leistung am Erfüllungsort als Erfüllung unserer Leistungspflicht.
3. Vereinbaren wir mit Ihnen die Lieferung der Ware bzw. des Werks, versenden wir auf Ihre Kosten. Unsere Preisangaben schließen Verpackungs-, Versand- bzw. Transportkosten also nicht ein. Die Wahl der Lieferart bleibt uns vorbehalten. Auf Ihr Verlangen bei Vertragsschluss, versenden wir die Ware bzw. das Werk versichert auf Ihre Kosten.
4. Bei Lieferungen durch unseren Lkw oder von uns beauftragte Speditionen setzt die Lieferung eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße bis zum vereinbarten Ort (zB. Baustelle oder Lager) voraus, d.h. wir sorgen dann für die Anlieferung und Sie auf Ihre Kosten für das Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Wartezeiten werden Ihnen berechnet.
5. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Ist die Lieferfrist bzw. der Liefertermin – egal, ob verbindlich oder unverbindlich – verstrichen, können Sie uns in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
6. Unsere Lieferpflicht ruht, solange Sie gegenüber uns mit einer fälligen Zahlung in Verzug sind. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit Ihnen dies unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zumutbar ist, die Teilleistung bestimmungsgemäß verwendet werden kann und die verbleibende Restleistung nicht unmöglich ist sowie Ihnen durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand bzw. keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieses Mehraufwands bzw. dieser Kosten bereit. Die Regelungen über einen Rücktritt Ihrerseits wegen nicht vertragsgemäßer Leistung unsererseits bzw. über die Zurückbehaltung der Gegenleistung durch Sie bleiben unberührt.

§ 4 Besondere Leistungshindernisse

1. Die Covid-19-Pandemie, der russisch-ukrainische Krieg, höhere Gewalt und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende sonstige Ereignisse (z.B. ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz eines von uns rechtzeitig geschlossenen Deckungsgeschäfts, Störung in der Lieferkette [d.h. bei einem der Schritte im In- oder Ausland, die für die Erbringung unserer Lieferung bzw. Leistung erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an Sie], Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Vorprodukten oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, Naturereignisse, Krieg, Gewalt, behördliche Maßnahmen) und deren jeweilige Folgen – alle vorstehenden Ereignisse nachfolgend „Besonderes Ereignis“ – können dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen können. Wird unsere Lieferung bzw. Leistung durch ein Besonderes Ereignis (z.B. im Fall der Covid-19-Pandemie wegen einer infektionsschutzrechtlichen bzw. infektionsbedingten Betriebsschließung oder -Einschränkung unseres Unternehmens oder bei einem unserer Vorlieferanten [jeweils einschließlich des Ausfalls von Mitarbeitern durch Regelungen über deren Isolation oder Quarantäne]) verzögert oder vorübergehend verhindert, werden wir Sie unverzüglich auf das Besondere Ereignis und das Bestehen eines daraus folgenden Leistungshindernisses und dessen voraussichtliche Dauer hinweisen und ist unsere Leistungspflicht für die Dauer des solchen Leistungshindernisses aufgeschoben. Im Fall eines solchen Aufschubs unserer Leistungspflicht, ist zugleich Ihre Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die aufgeschobenen Lieferungen und Leistungen aufgeschoben.
2. Sofern das Leistungshindernis gemäß Ziffer 1 ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis ist, sind wir bzw. Sie jeweils berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis liegt vor, wenn das Leistungshindernis länger als drei Monate andauert. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nicht für Teilleistungen von uns, soweit wir die Teilleistung erbracht haben und diese aus Waren besteht, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind; im Übrigen gelten § 323 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB entsprechend.
3. Soweit Sie für von ihrem Rücktritt wegen des Leistungshindernisses gemäß Ziffer 1 umfasste Lieferungen und Leistungen eine Vorleistung erbracht haben, wird klargestellt, dass wir diese Vorleistung Ihnen zurückgewähren werden.
4. Im Fall eines Rücktritts wegen eines Leistungshindernisses gemäß Ziffer 1 sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Bonitätsprüfung und Vorkasse

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistung und dem Zugang der Rechnung kostenfrei und ohne Abzug in Euro zu zahlen, soweit wir nichts anderes mit Ihnen vereinbaren. Sind wir zur Teilleistung berechtigt, können wir die erbrachte Teilleistung in Rechnung stellen. Kommen Sie mit einer Zahlung in Verzug, können wir Verzugszinsen und einen sonstigen Verzugsschaden gemäß den gesetzlichen Regelungen verlangen.
2. Zur Aufrechnung sind Sie nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sind Sie Verbraucher, sind Sie zudem zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Sind Sie Unternehmer, sind Sie zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zudem nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Wir behalten uns vor, unter Verarbeitung der von Ihnen angegebenen Daten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten) und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen externer Auskunfteien Ihre Bonität zu prüfen. Sind Sie Unternehmer und wird vereinbart, dass Sie unsere Leistung nicht beim Abschluss des Vertrags, sondern ganz oder teilweise erst später (z.B. erst nach der Erbringung unserer Leistung) bezahlen, behalten wir uns abhängig vom Ergebnis der Prüfung Ihrer Bonität vor, auch noch nach Abschluss des Vertrags eine Zahlung per Vorauskasse oder eine Anzahlung von Ihnen zu verlangen.

§ 6 Beschaffenheit, Sachmängel, Mängelrüge und Gewährleistung

1. Als Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben (z.B. in Katalogen oder auf unseren Internetseiten), die ausdrücklich Inhalt unseres Vertrages mit Ihnen geworden oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen der Ware von Produktbeschreibungen, Herstellerangaben bzw. sonstigen öffentlichen Äußerungen, die nicht nach Satz 1 Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, sowie unwesentliche Abweichungen der Ware von einem durch uns zur Verfügung gestellten Muster, stellen keine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware dar und begründen keinen Mangel.
2. Bei Waren mit digitalen Elementen schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte bzw. Dienstleistungen nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziff. 1 ergibt.
3. Eine Garantie von uns (insb. in Bezug auf eine Beschaffenheit der Ware) setzt eine ausdrückliche schriftliche Garantieerklärung unserseits voraus.
4. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware oder deren Verpackung bzw. an der erbrachten Werkleistung sind sofort bei der Übergabe, der Anlieferung oder der Abnahme detailliert schriftlich zu rügen. Sind Sie Verbraucher, hat das Versäumen dieser Rüge allerdings keine Konsequenzen für Ihre gesetzlichen Rechte und Ansprüche.
5. Sind Sie kein Verbraucher, gilt zusätzlich Folgendes:

§ 7 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsausschluss

1. Wir haften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Wir haften weiterhin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder die aus berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen ist unsere Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
4. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Beschaffungsrisikos.
5. Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Angestellten wegen direkt gegen sie gerichteter Ansprüche.

§ 8 Verjährung

1. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch von Ihnen verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache bzw. im Fall von Werkleistungen ab deren Abnahme. Sind Sie Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist nach Satz 1 auf ein Jahr.
2. Handelt es sich bei der von uns geschuldeten Leistung um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 1 fünf Jahre ab der Ablieferung der Sache bzw. im Fall von Werkleistungen ab deren Abnahme.
3. Ziffern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, einem arglistigen Verschweigen eines Mangels beruht oder es sich einen Anspruch wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
4. Ziff. 1 gilt außerdem insgesamt nicht, soweit Sie uns nach §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette) in Anspruch nehmen können. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
5. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Von uns gelieferte Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung unserer Vergütung aus diesem Vertrag unser Eigentum. Einen Besitzwechsel, Pfändungen oder sonstige Eingriffe müssen Sie uns unverzüglich in Textform mitteilen. Etwaige Kosten einer Klage nach § 771 ZPO sind von Ihnen zu tragen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden beweglichen Sachen, so erwerben wir an der neuen beweglichen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Sachen, soweit erforderlich durch Übertragung des entsprechenden Miteigentumsanteils durch Sie, ohne dass es hierfür weiterer Erklärungen bedarf. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, soweit die von Ihnen durch die Weiterveräußerung zu erwerbende Forderung keinem Abtretungsverbot unterliegt und, solange Sie sich nicht in Verzug befinden. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden (in Höhe des Rechnungsbetrages) erfüllungshalber an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren erfüllungshalber abgetreten.
4. Sie treten uns auch Ihre Forderungen, die Sie durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwerben, zur Sicherung unserer Forderung gegen Sie ab.
5. Wir nehmen die Abtretungen aus diesem § 9 an. Nach der Abtretung bleiben Sie zur Einziehung der Forderung gegen den Dritten ermächtigt. Wir behalten uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen und in Zahlungsverzug sind.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).

§ 10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung, soweit nicht zwingende internationalprivatrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Sind Sie kein Verbraucher, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart, insbesondere auch wenn wir an eine Adresse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liefern oder dort anderweitig leisten.
3. Sind Sie (a) kein Verbraucher und (aa) haben Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder (bb) verlegen ihren Sitz nach Vertragsschluss an einen solchen Ort oder (cc) wir haben an eine Adresse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu liefern oder dort anderweitig zu leisten, oder sind Sie (b) Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die ausschließliche örtliche Zuständigkeit der für den Ort unseres Sitzes zuständigen Gerichte vereinbart; eine abweichende ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit bleibt unberührt.
4. Sind Sie Verbraucher und (a) haben Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland und (aa) verlegen diesen nach Vertragsschluss nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder (bb) ist ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, oder (b) haben Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart; im Fall (b) wird zudem die örtliche Zuständigkeit der für den Ort des Sitzes unseres Unternehmens zuständigen Gerichte vereinbart (Amtsgericht Kenzingen, Landgericht Freiburg etc.). Unberührt bleiben etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.

§ 11 Teilunwirksamkeit und Lücken der Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: September 2022
ZIPSE GmbH & Co. KG • 79341 Kenzingen • Tullastr. 26 • Sitz: Kenzingen • Registergericht: AG Freiburg HRA 706672
Komplementär: ZIPSE Verwaltungsgesellschaft mbH • Sitz: Kenzingen • Registergericht: AG Freiburg HRB 722808 • Geschäftsführer: Thomas Zipse